Seit dem 28. Juni 2025 gilt in Deutschland das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG). Es setzt den europäischen Accessibility Act (EAA) um und soll sicherstellen, dass bestimmte Produkte und Dienstleistungen für alle Menschen – auch für Menschen mit Behinderungen – zugänglich sind.
Doch: Nicht jedes Unternehmen und nicht jede Website ist betroffen. Hier finden Sie eine klare Übersicht.
Gerne unterstützen wir Sie bei der Überprüfung und Anpassung Ihrer Website, um die neuen Anforderungen zu erfüllen.
Zum KontaktformularIn den letzten Monaten werden vermehrt E-Mails mit Drohungen zu angeblichen Verstößen gegen das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) verschickt. Oft wird darin mit hohen Bußgeldern gedroht oder es werden teure „Schnelllösungen“ wie Plugins angeboten.
Das Problem: In vielen dieser E-Mails werden schlicht Falschaussagen gemacht. Häufig heißt es etwa, jeder Webseitenbetreiber sei betroffen – was so nicht stimmt. Tatsächlich gilt das BFSG nur für bestimmte Produkte und Dienstleistungen, und viele klassische Unternehmenswebseiten fallen gar nicht darunter.
Damit Sie sicher einschätzen können, ob Ihr Unternehmen wirklich betroffen ist, haben wir die wichtigsten Informationen und Beispiele hier für Sie zusammengestellt.
Das BFSG gilt nur für klar definierte Produktgruppen, u. a.:
Für Verbraucher angebotene Dienstleistungen im digitalen Bereich:
Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen erbringen, sind befreit, wenn sie
Unternehmen, die nur eine klassische Info-Webseite betreiben (z. B. Handwerksbetriebe, Ärzte, Architekten), sind gar nicht betroffen, da hier kein Online-Vertragsabschluss erfolgt.
Das BFSG betrifft nicht jede Website und nicht jedes Unternehmen.
Es gibt verschiedene Tools, um die Barrierefreiheit Ihrer Website zu überprüfen. Einige der bekanntesten sind:
IT-Recht Kanzlei
Zum Barrierefreiheits-Check der IT-Recht Kanzlei
BFSG-Check.de
Zum BFSG-Check