Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)

06.06.2025
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Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) – was Unternehmen wissen müssen

Seit dem 28. Juni 2025 gilt in Deutschland das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG). Es setzt den europäischen Accessibility Act (EAA) um und soll sicherstellen, dass bestimmte Produkte und Dienstleistungen für alle Menschen – auch für Menschen mit Behinderungen – zugänglich sind.

Doch: Nicht jedes Unternehmen und nicht jede Website ist betroffen. Hier finden Sie eine klare Übersicht.

Gerne unterstützen wir Sie bei der Überprüfung und Anpassung Ihrer Website, um die neuen Anforderungen zu erfüllen.

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Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) Bild: SHW Komplett

BFSG: Unseriöse Droh-Mails im Umlauf

In den letzten Monaten werden vermehrt E-Mails mit Drohungen zu angeblichen Verstößen gegen das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) verschickt. Oft wird darin mit hohen Bußgeldern gedroht oder es werden teure „Schnelllösungen“ wie Plugins angeboten.

Das Problem: In vielen dieser E-Mails werden schlicht Falschaussagen gemacht. Häufig heißt es etwa, jeder Webseitenbetreiber sei betroffen – was so nicht stimmt. Tatsächlich gilt das BFSG nur für bestimmte Produkte und Dienstleistungen, und viele klassische Unternehmenswebseiten fallen gar nicht darunter.

Damit Sie sicher einschätzen können, ob Ihr Unternehmen wirklich betroffen ist, haben wir die wichtigsten Informationen und Beispiele hier für Sie zusammengestellt.


Welche Produkte fallen unter das BFSG?

Das BFSG gilt nur für klar definierte Produktgruppen, u. a.:

  • Computer, Tablets, Laptops (inkl. Betriebssysteme)
  • Smartphones und Tablets für Telekommunikationsdienste
  • Smart-TVs und Endgeräte für audiovisuelle Mediendienste
  • E-Book-Lesegeräte
  • Selbstbedienungsterminals im Zusammenhang mit Dienstleistungen (z. B. Geldautomaten, Fahrkartenautomaten, Check-in-Terminals)
👉 Beispiel:
Ein Hersteller von Geldautomaten oder E-Book-Readern muss seine Geräte barrierefrei gestalten – unabhängig von seiner Unternehmensgröße.

Welche Dienstleistungen sind betroffen?

Für Verbraucher angebotene Dienstleistungen im digitalen Bereich:

  • Onlineshops und andere E-Commerce-Angebote
  • Bankdienstleistungen (z. B. Online-Banking)
  • Telekommunikationsdienste
  • Streaming- und Video-on-Demand-Plattformen
  • Personenbeförderungsdienste (Webseiten, Apps, elektronische Tickets, Fahrgastinformationen)
  • E-Books und zugehörige Software
👉 Beispiel:
Ein großer Onlineshop muss sicherstellen, dass Bestellprozesse (Warenkorb, Formulare, Zahlvorgang) nach WCAG-Standards barrierefrei nutzbar sind.

Wer ist vom BFSG ausgenommen?

Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen erbringen, sind befreit, wenn sie

  • weniger als 10 Beschäftigte haben und
  • einen Jahresumsatz ≤ 2 Mio. € erzielen.
⚠️ Wichtig:
  • Diese Ausnahme gilt nur für Dienstleistungen, nicht für Produkte. (Ein Onlineshop ist als Dienstleistung zu verstehen.)
  • Produkte, die im BFSG-Katalog stehen, müssen immer barrierefrei sein – auch bei kleinen Betrieben.

Unternehmen, die nur eine klassische Info-Webseite betreiben (z. B. Handwerksbetriebe, Ärzte, Architekten), sind gar nicht betroffen, da hier kein Online-Vertragsabschluss erfolgt.


Praxisbeispiele

Befreit (Dienstleistung, Kleinstunternehmen)
Ein 2-Mann-Betrieb betreibt einen kleinen Onlineshop für Trapezbleche → Befreit.
Nicht befreit (Produkt)
Ein Hersteller von Geldautomaten verkauft seine Terminals → Produkte müssen barrierefrei sein, egal wie klein das Unternehmen ist.
Nicht betroffen
Ein Schornsteinfeger, der auf seiner Webseite nur Leistungen beschreibt und ein Kontaktformular anbietet → keine BFSG-Pflicht.

Fazit

Das BFSG betrifft nicht jede Website und nicht jedes Unternehmen.

  • Produkte im BFSG-Katalog → immer barrierefrei.
  • Dienstleistungen → Kleinstunternehmen können befreit sein.
  • Reine Info-Webseiten ohne E-Commerce → nicht betroffen.

Ist meine Website barrierefrei?

Es gibt verschiedene Tools, um die Barrierefreiheit Ihrer Website zu überprüfen. Einige der bekanntesten sind:

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